• Für Nichtjuristen ist manchmal verwunderlich, womit sich Gerichte so beschäftigen. So hat sich das Amtsgericht Lübeck kürzlich mit der Frage befasst, ob ein Motorrad bei einem Wheelie als Waffe missbraucht worden sei.

  • Strittig ist oft, ob bei einer durch einen Verkehrsunfall beschädigten Motorradbekleidung oder Motorradhandschuhen nur der Zeitwert zu ersetzen ist. Nach Entscheidungen des Amtsgerichts Bad Schwartau, zfs 2000, 488, des Amtsgerichts Montabaur, zfs 1998, 192, des Amtsgerichts Lahnstein, zfs 1998, 294, sowie des Landgerichts Oldenburg, DAR 2002, 171 ist wie bei einem Motorradhelm kein Abzug neu für alt vorzunehmen.

  • Strittig ist oft, ob bei einem durch einen Verkehrsunfall beschädigten Motorradhelm nur der Zeitwert zu ersetzen ist. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass ein Motorradhelm ein reiner Sicherheitsgegenstand ist und durch den Austausch eines Helmes keine messbare Vermögensmehrung bei dem Geschädigten eintritt.

  • Grundsätzlich gibt es auch im Falle der unfallbedingten Beschädigung eines Motorrades eine Nutzungsausfallentschädigung. Zur leichteren Abwicklung dieser Schadensposition wurden Tabellen entwickelt, die allerdings nicht nach Herstellern und Typen unterscheiden, sondern nur auf die Motorengröße abstellen.

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